AGB


Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

der Mitteldeutschen Orgelbau A. Voigt GmbH – Schlossäckerstraße 34 · D-04924 Bad Liebenwerda

Stand: 01.01.2022

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen diese Bedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung anerkannt. Abweichende allgemeine Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer – im Folgenden Orgelbauer genannt – nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

I. Lieferumfang

1. Für den Umfang der Lieferung sind Inhalt des schriftlichen Angebotes des Orgelbauers und der schriftlichen Annahme durch den Auftraggeber sowie des ggf. abgeschlossenen Bauvertrages maßgebend. Änderungen nach Vertragsabschluss und nachträgliche Abreden werden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

2. Sollten durch die technische Entwicklung bewährte Material- oder Konstruktionsverbesserungen angebracht sein, so ist der Orgelbauer berechtigt, in Abänderung des Angebotes und der Arbeitsbeschreibung bessere Materialien bzw. vorteilhaftere Konstruktionen zu verwenden, soweit dadurch keine Kostenveränderungen eintreten und die Abänderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

II. Angebot

1. Der Orgelbauer behält sich das Eigentumsrecht an Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen anderen, insbesondere Orgelbauern, nicht – auch nicht auszugsweise – zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem anbietenden Orgelbauer nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzureichen.

2. Die Angebote sind im Regelfall 3 Monate verbindlich, sofern der Orgelbauer sich nichts anderes vorbehält.

III. Lieferzeit

1. Die Lieferzeit, die im Orgelbauvertrag festgelegt werden soll, beginnt mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang der Anzahlung und die Klarstellung aller erforderlichen Einzelheiten bis 3 Monate nach Auftragserteilung, spätestens 12 Monate vor Anlieferung, voraus.

2. Sind dabei Einzelheiten der Vertragsausführung noch nach Auftragserteilung zu klären, so ist schriftlich festzulegen, durch welchen Vertragspartner und innerhalb welcher Fristen dies zu geschehen hat. Obliegt diese Klarstellung dem Auftraggeber und erfüllt dieser seine Verpflichtungen nicht, so verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang.

3. Überschreitungen der Fristen, die dem Auftraggeber aufgrund individueller Absprachen zur Erledigung von Mitwirkungshandlungen obliegen, führen zu einer entsprechenden Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Hindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, unverschuldeter Betriebsstörungen sowie vom Orgelbauer nicht zu vertretender verspäteter Anlieferung rechtzeitig bestellter Bestandteile oder Materialien. Verspätete Lieferungen, die der Orgelbauer nicht zu vertreten hat, sind dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen anzuzeigen und begründen keinen Schadensersatzanspruch und kein Rücktrittsrecht; dabei hat der Orgelbauer für die sorgfältige Auswahl seiner Vorlieferanten einzustehen. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt o. g. Hinderungsgründe, die der Orgelbauer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, gleichviel, ob im Werk des Orgelbauers oder beim Auftraggeber eingetreten. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, wird der Orgelbauer von der Leistungsverpflichtung frei.

4. Der voraussichtliche Tag der Anlieferung und die damit fällige Zahlung sind dem Auftraggeber wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.

IV. Preise

1. Die angegebenen Preise sind errechnet nach dem Stand der Material- und Lohnkosten vom Tage des Angebotes. Die Preise verstehen sich franko Montageort zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer vermindert sich um die auf die An- und Abschlagszahlungen bereits gezahlten Mehrwertsteuerbeträge.

2. Kosten für Verpflegung der Orgelbauer während der Montage sind bei Inlandsbauten im Preis enthalten.

3.Kann die Orgel nach Herstellung in der Werkstatt aus Gründen, die in der Sphäre des Auftragsgebers liegen, nicht angeliefert oder aufgestellt werden, so gehen entstehende Mehrkosten (z.B. für Einlagerung) zu Lasten des Auftraggebers, wobei sich der Orgelbauer zu bemühen hat, die Mehrkosten möglichst gering zu halten. Die vereinbarten Zahlungen sind ebenso zu leisten wie bei fristgemäßer Anlieferung oder Aufstellung. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, 10 % des Kaufpreises bis zur Fertigstellung der Orgel einzubehalten.

V. Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis ist ohne Abzug wie folgt zu entrichten:

25/100 bei Auftragserteilung bzw. auf Abruf zur Anschaffung von Materialien

25/100 bei Arbeitsbeginn in der Werkstatt

25/100 während der Bauzeit bzw. auf Abruf

15/100 nach Fertigstellung

10/100 nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber

2. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen um mehr als zwei Wochen werden bankübliche Zinsen berechnet.

3. Bankbürgschaft

Der Auftraggeber kann vom Orgelbauer eine Bankbürgschaft für geleistete Anzahlungen verlangen. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber.  Der Orgelbauer kann vom  Auftraggeber eine Zahlungsgarantie verlangen. Die Kosten dafür trägt der Orgelbauer.

VI. Gefahr und Eigentumsrecht

1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Orgel geht auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung im Aufstellungsraum eingetroffen ist. 2. Bei Umbauten, Reparaturen und Restaurierungen wird hinsichtlich der in die Werkstatt übernommenen Teile (Fremdeigentum) eine gesonderte Absprache getroffen. Die gelieferten Orgelteile gehen mit der Entrichtung der letzten Kaufpreisrate (s. Ziffer V, Absatz 1 dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen) in das Eigentum des Auftraggebers über. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle gelieferten Teile Eigentum des Orgelbauers; alle Rechte an der gelieferten Ware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Orgelbauer ab. Der Auftraggeber haftet bis zur restlosen Befriedigung aller Ansprüche des Orgelbauers für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwahrung der gelieferten Teile nur dann, wenn der Auftraggeber für eingetretene Schäden verantwortlich gemacht werden kann; für Schäden durch Leitungswasser, Feuer, Naturereignisse und Einbruchsdiebstahl haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden.

VII. Aufstellung

1. Aufstellung, Intonation und Stimmung (a = 440 Hz bei 18 Grad Celsius) der Orgel sind im Lieferumfang eingeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Anlieferung der Orgel für die sachgemäße Vorbereitung des Orgelraumes, die unbehinderte Arbeitsmöglichkeit während der Aufstellung, Intonation und Stimmung sowie etwa erforderliche Gerüste, Leitern, Hebezeuge und im Bedarfsfall für vorübergehende Hilfe beim Bewegen schwerer Teile auf seine Kosten zu sorgen. Dieser Bedarf an Vorrichtungen und Hilfskräften ist von der Orgelbaufirma rechtzeitig anzuzeigen.

2. Die Ausführung der erforderlichen Bauarbeiten, der elektrischen Starkstromanschlüsse sowie die Bereitstellung und Installation der Beleuchtungseinrichtungen sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen. Heizung, Licht und elektrische Kraft werden von ihm für die Dauer der Aufstellung, der Intonation und der Stimmung der Orgel kostenlos zur Verfügung gestellt. Sanitäre Anlagen für die Orgelbauer sind in zumutbarer Entfernung zum Aufstellungsort unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

3. Entstehen dem Orgelbauer durch vom Auftraggeber zu vertretende Behinderungen infolge nicht rechtzeitiger Ausführung der Vorarbeiten oder bei übermäßiger Trockenheit, Baufeuchtigkeit oder ähnlichen Einflüssen (s. Ziffer IX, Absatz 5, dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen) durch Nacharbeiten, zusätzliche Kosten, so ist der Orgelbauer berechtigt, diese dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Besteller ist nach Feststellung der Mängel von der Behinderung zu unterrichten.

4. Verpackung wird leihweise überlassen. Sie ist pfleglich zu behandeln und baldmöglichst samt dem leihweise überlassenen Werkzeug franko zurückzusenden.

VIII. Abnahme

1. Der Orgelbauer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung der Orgel schriftlich mitzuteilen.

 2. Der Besteller ist verpflichtet, die Orgel bei der Fertigstellung ohne schuldhafte Verzögerung auf seine Kosten im Beisein eines Beauftragten des Orgelbauers einer offiziellen Abnahme zu unterziehen, zu der jede Seite auf ihre Kosten einen Orgelsachverständigen hinzuziehen kann. Die rechtzeitige Benachrichtigung der mit der Abnahme Beauftragten erfolgt durch den Auftraggeber. Der mit der Abnahmeprüfung Beauftragte des Auftraggebers hat gegenüber dem Orgelbauer unverzüglich zu erklären, ob die Orgel abgenommen ist. Das Abnahme- bzw. Mängelprotokoll wird dem Orgelbauer zur Kenntnis gebracht.

3. Erfolgt die Abnahme verspätet aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so sind dem Orgelbauer die hierdurch entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten zu erstatten.

4. Ergeben sich bei der Abnahme Mängel, so ist der Auftraggeber berechtigt, bis zur Beseitigung dieser Mängel einen angemessenen Betrag zurückzubehalten.

IX. Gewährleistung

1. Beginnend mit dem Tage der Fertigstellung wird für die ausgeführten Restaurierung- bzw. Neubauarbeiten an Orgeln eine Gewähr von zehn Jahren übernommen. Voraussetzung für diese Gewährleistung ist eine sorgfältige Pflege und Stimmung der Orgel während der gesamten Gewährleistungszeit, die nur durch den Abschluss eines Pflege- und Stimmungsvertrages mit dem Orgelbauer als erfüllt gilt. Andernfalls gilt lediglich die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

2. Der Auftraggeber hat während der Gewährleistungszeit Mängel, die durch fehlerhaftes Material oder mangelhafte Ausführung begründet sind, unverzüglich nach Entdecken dem Orgelbauer anzuzeigen. Für die Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungszeit von zehn Jahren gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, beginnend mit dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels.

3. Die Gewährleistung erstreckt sich auf den unentgeltlichen Austausch oder die fachgerechte Ausbesserung schadhaft gewordener Teile. Lediglich für den Fall des Fehlschlages einer dritten Nachbesserung oder Ersatzlieferung bleibt dem Auftraggeber das Recht der Minderung oder Wandlung vorbehalten.

4. Für elektrische oder elektronische Geräte und Teile wie Ventilator, Gleichrichter, Schwachstromanlagen, Schalteinrichtungen und dergleichen sowie andere industriell hergestellte pneumatische oder hydraulische Aggregate wird nur die von den Herstellern eingeräumte Gewähr weitergegeben.

5. Die Gewährleistung entfällt insbesondere bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, natürlichen Verschleiß, Verschmutzung, Einwirkung tierischer oder pflanzlicher Schädlinge, durch chemische, witterungsbedingte oder außerordentliche klimatische Einflüsse z.B. Trockenheit oder Feuchtigkeit verursacht worden sind. Als außerordentlich gelten Änderungen der Raumtemperatur von mehr als 2 Grad Celsius pro Stunde und eine relative Luftfeuchtigkeit des Raumes, in welchem die Orgel steht, von weniger als 45% oder mehr als 80%.

6. Eine nachträgliche Umintonation oder Stimmungen fallen nicht unter die Gewährleistung.

7. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn ohne Zustimmung des Orgelbauers von anderer Seite Arbeiten, Stimmungen oder Veränderungen an der Orgel vorgenommen werden.

8. Bei Umbauten oder Reparaturen beschränkt sich die Gewährleistung auf neu eingebaute Teile und auf die durch die Behebung der Mängel entstehenden Kosten.

X. Dokumentation der Arbeiten

Soweit in den Angeboten nicht explizit ausgewiesen, wird eine Standarddokumentation zu den ausgeführten Arbeiten geliefert. Diese kann durch entsprechend beschreibende Rechnungstexte ersetzt werden. Soweit Fotos zu den Arbeiten erstellt wurden, können diese an den Auftraggeber zusätzlich übermittelt werden; ggf. anfallende Kosten für die Übermittlung oder einen Ausdruck und Übersendung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

XI. Datenschutz: Information zur Erhebung von Daten gem. Artikel 13 DSGVO

Mitteldeutscher Orgelbau A. Voigt GmbH erhebt Ihre Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung der (vor‑)vertraglichen Pflichten sowie zur Direktwerbung.

Die Datenerhebung und -verarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.

Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Sie erreichen uns unter Mitteldeutscher Orgelbau A. Voigt GmbH, Schloßäckerstr. 34, 04924 Bad Liebenwerda, info@orgelbau.de.

Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist bei Inlandsaufträgen der Leistungsort. Gerichtsstand für den Auftraggeber und den Lieferanten ist Bad Liebenwerda.

2. Es gelten deutsches Recht und deutsche Tarife.