Dr. Friedrich Jacob, Uetikon/Schweiz

ehem. Direktor der Orgelbau Th. Kuhn AG Männedorf/Schweiz

 

 

Tage der Orgelmusik und der Orgelwissenschaft  

vom 28.-30.04.2005

 

Symposium 30.04.2005                                                                                                                                                                    

Themenbereich III

Orgelsubstanz zwischen Denkmalschutz und musikalischem Anspruch

Museumsorgel oder Kirchen- und Konzertorgel

 

 

Das Thema „Denkmalschutz und musikalischer Anspruch“ ist uferlos. Ich spreche in meinem Beitrag nur zu vier Punkten: zur Kompetenzverteilung, zur kompromisslosen Restaurierung, zum gewachsenen Zustand und zu einigen musikalischen Fragen.

 

Zur Kompetenzverteilung

Wenn eine Kirchenorgel restauriert wird, erwarten die Auftraggeber (in der Regel eine Kirchengemeinde), aber auch die beteiligten Denkmalpflegebehörden, dass die Orgel nach Abschluss der Arbeiten technisch einwandfrei funktioniert. Diese Erwartung findet  ihren Niederschlag auch im Vertrag und gipfelt in festgesetzten jahrelangen Fristen für die Gewährleistung durch den Orgelbauer. Schon unter diesem Aspekt allein muss es deshalb letztlich Sache des Orgelbauers sein, zu entscheiden, was im konkreten Einzelfall im technischen Bereich belassen, repariert, ergänzt oder erneuert werden soll.

Eine Restaurierung ist mit einem Prozess vergleichbar. Der für den Fall zuständige Denkmalpfleger soll Anwalt sein, Anwalt für jegliches Altmaterial und Anwalt gegen jegliche Änderungen. Dies ist seine Aufgabe und seine Pflicht. Der jeweilige Orgelsachverständige nimmt, ebenfalls als Anwalt, in der Regel eine Mittelstellung ein, indem er mindestens auch ein Ohr hat für die berühmten (oder berüchtigten) Anliegen seitens der musikalischen „Praxis“, was immer das heißen mag. Hingegen Richter in der ganzen Angelegenheit, soweit es um technische Belange geht, muss der Orgelbauer sein. Richter sein bedeutet indessen –wenigstens nach europäisch-abendländischem Verständnis – nicht diktatorische Willkür. Richter sein heißt, nach aufmerksamer Anhörung der Plädoyers der Anwälte einen weisen Entscheid zu fällen innerhalb eines gewissen freien Ermessensspielraumes.

 

Lassen Sie mich das Gesagte anhand eines Beispiels erläutern. Es geht um die 1750 fertig gestellte Gabler-Orgel in Weingarten in Baden-Württemberg (fol. 1 und 2). Wir hatten die Ehre und das Vergnügen, diese Orgel 1981/83 zu restaurieren. Diese viermanualige Orgel mit 66 Registern besitzt infolge ihrer sehr fantasievollen Architektur und ihres freistehenden Spieltisches eine höchst komplizierte Mechanik (fol. 3 und 4). Diese Orgel galt seit Generationen als schwer spielbar, obwohl bereits 1887 von Weigle Barkerhebel für das I. und II. Manual eingebaut worden waren. Der uns erteilte Auftrag bestand nun bezüglich Mechanik in zwei schwer zu vereinbarenden Forderungen:

1. Die staatliche Denkmalpflege forderte: Die Gabler-Mechanik ist integral zu erhalten und im Bereich der zu entfernenden Barkermaschinen originalgetreu zu rekonstruieren.

2. Das hochrangige Sachverständigengremium forderte: Die Orgel muss einigermaßen bequem spielbar sein, auch mit gekoppelten Manualen.

Es galt nun, die bestehenden, meist arg verschlissenen Mechanikteile so zu sanieren, dass mit einem möglichst geringen Verlust an Originalsubstanz auszukommen war. Was machten wir? Ich gebe Ihnen zwei Beispiele.

<> Alle Winkelbalken und Aufhängerbalken wurden zerlegt (fol. 5). Die Messingachsen waren an den Drehpunkten stark durchgerieben, teilweise bis zur Hälfte des Durchmessers (fol. 6). Wir ersetzten sie durch rostfreie Stahlachsen. Die eisernen Winkel und Aufhänger versahen wir am Achspunkt mit Bronzebuchsen (mit einem Spiel von 3/100 mm). Die sehr engen Schlitze in den Balken (fol. 7) wurden zudem wenig verbreitert, was ebenfalls zahlreiche Reibungspunkte eliminierte.

<>  Die Wellenachsen waren von Gabler aus dem Vollprofil der handgeschmiedeten Eisenwellen herausgearbeitet worden (fol. 8). Diese Wellenachsen sägten wir ab und ersetzten sie genau an derselben Stelle durch 3 mm starke Stahlachsen. Die nicht ohne Beschädigungen demontierbaren Messingdoggen Gablers konnten so belassen werden und mussten in der Bohrung nur minimal angepasst werden.

Das Ergebnis: Diese Mechanik läuft trotz sehr regen Gebrauchs der Orgel seit 22 Jahren pannenfrei und einigermaßen leicht, auch mit den Koppeln.

 

Und jetzt ein Wort zur Vorgehensweise. Wir haben  diese Maßnahmen wohlweislich nicht zur Diskussion gestellt, sonst wären wir heute noch am diskutieren. Wir haben bei vollem Respekt vor Gabler in eigener Verantwortung entschieden und gehandelt, denn nur so konnten die vorgegebenen Zeit- und Budgetpläne der Landesregierung Baden-Württemberg eingehalten werden. Aber wir haben im Restaurierungsbericht genau gesagt, was wir taten und warum (fol. 9). Die Sachverständigen und die Denkmalpfleger äußerten sich mit keinem Wort dazu. Entweder waren sie stillschweigend einverstanden, oder sie haben den Bericht wegen Amtsüberlastung gar nicht gelesen. Meine Erfahrung als Orgelbauer lautet: Man muss nicht wie die Politiker alles zerreden, ohne dass etwas geschieht, man muss verantwortungsbewusst einfach etwas machen.

 

Dies war nur ein Beispiel. Es zeigt aber deutlich, auf welch schmalem Bergpfad der Orgelbauer beim Restaurieren eine gefährliche Gratwanderung zwischen allen Ansprüchen hinter sich bringen muss. Er tut dies weitgehend auf sich selbst gestellt, und er muss die Verantwortung alleine tragen. Um beim Bild zu bleiben: die Sachverständigen und die Denkmalpfleger bleiben unten im Basislager zurück, wo sie vor Beginn der Expedition gute Ratschläge erteilen und am Ende den müden, aber überglücklichen Bergsteiger wieder in Empfang nehmen, um den Erfolg gemeinsam zu feiern. Oder um den gemeinsamen Erfolg zu feiern. Ich habe nämlich noch kaum jemals einen ungünstig lautenden Abnahmebericht eines Sachverständigen zu Gesicht bekommen.

 

Zur kompromisslosen Restaurierung

In der Restaurierungsszene ist das Wort „kompromisslos“ ein beliebtes Modewort. Ich mag es nicht sonderlich gut, und ich mache mich anheischig, bei jeder sogenannt „kompromisslos“ restaurierten Orgel mindestens zwei Dutzend Kompromisse nachzuweisen. Kompromisslosigkeit hinsichtlich Materialauswahl und Fertigungsmerkmale dient nämlich oftmals nicht der längerfristigen, oder ebenfalls modisch ausgedrückt, der nachhaltigen Schonung und Bewahrung des Originalmaterials. Auch hierfür zwei Beispiele.

<> Die Schleiergitter und sonstige Ornamente wurden von den Barockkünstlern meistens mit handgeschmiedeten Nägeln befestigt. Beim Lösen dieser Stücke für die Restaurierung ergeben sich immer wieder Schäden, besonders wenn die Teile stark verwurmt sind. Es ist nun schlicht widersinnig, diese Stücke nach erfolgter Restaurierung wieder kompromisslos anzunageln statt mit passenden Messingschrauben anzuschrauben. Die nächste Restaurierung kommt nämlich bestimmt, und man wird froh sein, einfach Schrauben lösen zu können.

<> Das Einbringen einer guten Schleifendichtung dient ganz eindeutig einer nachhaltigen Schonung des Pfeifenmaterials. Ohne Dichtung muss in der Zukunft viel zu oft und viel zu stark gestimmt werden, was für historisch wertvolles, vor allem dünnwandiges Pfeifenmaterial nur schädlich sein kann.

Die vielfach geforderte kompromisslose Restaurierung ist also stets kritisch zu hinterfragen. Ist es wirklich sinnvoll, durchgerostete Eisenfedern wieder durch Eisenfedern zu ersetzen?

Technische Verbesserungen können sehr wohl der längerfristigen Substanzerhaltung dienen. Auch hierfür ein Beispiel. Die frühe Pneumatik wandte, vor allem auch in den komplizierten Spieltischen, die direkte Verrohrung an (fol. 10): die Bleirohre wurden fest in die Bohrungen eingeleimt. Bei notwendigen Demontagen (Pannenabhilfen) brechen die Rohre beim Herausziehen gerne ab. Es ist bei Restaurierungen deshalb sinnvoll, den Kompromiss einzugehen und das spätere, bessere System der aufgeschraubten Rohrleisten anzuwenden.

 

Zum gewachsenen Zustand

Ein anderes Modewort, vornehmlich in Denkmalpflegekreisen, ist das des „gewachsenen Zustandes“, den es zu würdigen und zu schützen gelte. Der Begriff entstand vor etwa 20 bis 25 Jahren, aus der durchaus richtigen Erkenntnis heraus, dass nicht immer nur der Originalzustand eines Kunstwerkes schutzwürdig ist, sondern allenfalls auch ein späterer, veränderter Zustand, eben ein gewachsener Zustand. Gerade bei Orgeln mit einer langen und komplizierten Biographie würde bisweilen nicht mehr viel Substanz übrig bleiben, wollte man alle späteren Umbauten und Veränderungen spurlos ausradieren. Das Akzeptieren eines gewachsenen Zustandes bedeutet aber das Akzeptieren von Änderungen. Hier nun gefallen sich nicht wenige Denkmalpfleger in einem logischen Widerspruch: man darf ihrer Meinung nach nur Ja sagen zu Veränderungen in der Vergangenheit, niemals aber zu Veränderungen in der Gegenwart. Oder mit andern Worten: Die Sünden der Väter und Großväter sind keine Sünden, sondern schützenswerte Etappen in der Biographie eines Kunstwerkes. Heutige Veränderungen hingegen wären Sünden. Die Biographie darf also nicht fortgeschrieben werden, im Jahre 2005 stirbt sie ab und erstarrt für alle Ewigkeit.

So geht es wohl nicht. Ich verstehe durchaus, dass bisweilen irgendwo die Notbremse gezogen wird für einen Besinnungshalt. Aber die Doktrin einer Nulltoleranz gegenüber heutigen Veränderungen widerspricht der Doktrin der Akzeptanz eines gewachsenen Zustandes.

Veränderungen sollen und dürfen also stattfinden. In welchen Belangen und in welchem Maß dies zulässig sein soll, ist schwer zu definieren und bleibt wohl weitgehend subjektive Ermessensfrage der Beteiligten. Das Problem kann auch unmöglich durch gescheite „Regulative“ ein für allemal gelöst werden. Es muss für jeden Einzelfall neu diskutiert werden, die Lösung muss stets aufs Neue errungen werden. Für das Fahren auf der Veränderungsstrasse sind aber zwei Leitplanken zu beachten: die Behutsamkeit und die Reversibilität. Behutsamkeit bedeutet: langsam fahren, will heißen: nicht rücksichtslos dreinschlagen, um eine gewünschte Änderung gegen alle sachlichen Einwände und Widerstände durchzuboxen. Reversibilität bedeutet: die Änderung möglichst so einbringen, dass sie später problemlos und ohne allzugroße Substanzverluste wieder rückgängig gemacht werden könnte.

Hierfür nochmals ein Beispiel aus Weingarten. Der originale Pedalumfang Gablers betrug 20 Töne, von C bis g°. Das Sachverständigengremium verlangte einen Ausbau um 7 Töne bis d‘ (damit man Bach spielen könne, obwohl die Gabler-Orgel beileibe keine Bach-Orgel ist). Unter Behutsamkeit verstehe ich hier (fol. 11): Die neuen Töne, für welche vorhandene Blindkanzellen in den Laden benützt werden konnten, trakturmäßig nicht in die bestehende Trakturanlage Gablers hineinverwursten, sondern fein säuberlich daneben in gleicher Machart dazubauen (aber nicht farblich durch Beizen angleichen). Auch die Reversibilität ist gewahrt: In einem halben Tag ist alles wieder abmontiert, es verbleiben nur einige Schraubenlöcher, die Originalgestalt wäre wieder intakt erhalten.

 

Zu musikalischen Fragen

Bis jetzt habe ich bewusst nur technische Aspekte berührt, weil ich hierfür als Orgelbauer kompetent bin. Für musikalische Belange kommt der Orgelsachverständige hinzu, der in der Regel aus der Organistenzunft stammt. Für diese Belange gelten aber durchaus ähnliche Grundsätze.

 

Um 1850 oder 1900 wurde eine Barockorgel restauriert, indem man die Mixtur, die sogenannten „kleinen Schreier“, entfernte und dafür eine Gambe oder ein Salicional einbaute (fol. 12). Obwohl damals niemand an Reversibilität dachte, sind solche Maßnahmen zum Glück gut reversibel. Man rekonstruiert die Mixtur und schließt das Gehäusedach wieder zu. Analoge Beispiele mit umgekehrtem Vorzeichen finden sich zuhauf. Pneumatische Orgeln wurden im Zuge der Orgelbewegung barockisiert, indem das Salicional 8‘ zu einer Oktave 4‘ und das Dolce 8‘ zu einem Larigot 1 1/3‘ abgeschnitten wurden. Heute restaurieren wir diese Instrumente, indem wir die Pfeifen wieder auf ihre Originalmasse anlängen. Bei allen diesen Beispielen (aus dem Barock und aus der Romantik) sind wir froh, dass eine Reversibilität gegeben ist, obwohl niemand daran gedacht hatte, sondern man immer nur die Realisierung eines zeitgenössischen Klangideals vor Augen (oder vor Ohren) hatte.

 

Hilfreich für die Reversibilität im klanglichen Bereich waren oftmals die Sparsamkeit und der Geldmangel. Man merke: Für klangliche Änderungen an bestehenden Orgeln sollte nie zuviel Geld ausgegeben werden, eine Botschaft, welche bei den Schatzmeistern aller Stufen sicher wohlwollend aufgenommen wird. Es ist zweifellos unsinnig, bei jedem Organistenwechsel das Instrument wieder den Wünschen des neuen Amtinhabers anzupassen.

 

Damit will ich aber nicht sagen, dass man nichts verändern dürfe. Wenn beispielsweise in einem Hauptwerk die Trompete 8‘ fehlt, und sie könnte ohne große Schwierigkeiten unter Beachtung der erwähnten zwei Leitplanken  zugebaut werden, dann ist nicht einzusehen, dass dies verboten sein sollte, nur weil die Originaldisposition keine Trompete aufwies. Der Freiheitsgrad für derartige Veränderungen ist natürlich wesentlich größer, wenn aus irgendwelchen Gründen die Windlade ohnehin neu gebaut werden muss.

 

Wenn man derartige Veränderungen machen will, dann soll man mutig dazu stehen und die volle Verantwortung hierfür übernehmen. Ich muss immer ein wenig lächeln, wenn ich dann lese, man habe das Instrument „im Sinne des Erbauers weiterentwickelt“. Man will damit vorgeben, der Erbauer hätte unsere Ergänzung oder Veränderung selbstverständlich auch gemacht, wenn er nur die nötigen Mittel hierzu zur Verfügung gehabt hätte. Wir alle kennen sicher einige derartige Beispiele, wo Orgeln mit solchen Begründungen zur angeblich bereits vom Erbauer intendierten Vollkommenheit geführt wurden. Ich halte diese Argumentation für unredlich. Man soll zu seinen Taten und zu seinen Untaten stehen. Die Biographie einer Orgel, auch einer Denkmalorgel, darf unter Beachtung gewisser Regeln fortgeschrieben werden.

 

Ich habe in meinem Beitrag vor allem handwerkliche und technische Aspekte gestreift, weil ich für diese Bereiche den verantwortungsbewussten Orgelbauer als oberste Autorität bezeichnen möchte. Man mag meine vorgelegten Beispiele vielleicht als mehr oder weniger belanglose Einzelheiten beurteilen. Eine Restaurierung besteht aber aus tausend derartigen Einzelheiten und Banalitäten. Nun gibt es freilich zugegebenerweise auch unter den Orgelbauern schwarze Schafe. Diese können leider nur schwer an ihrem branchenschädigenden Tun gehindert werden, selbst wenn sie von guten Sachverständigen verbeiständet werden. Es gibt aber für die Auftraggeber ein ganz einfaches und dennoch probates Mittel, sich solche Leute möglichst vom Halse zu halten: man sollte den Auftrag nicht ohne genaue Prüfung der Person immer dem billigsten Anbieter zuschlagen. Wo öffentliche Vergabeordnungen dies vorschreiben, muss man dagegen ankämpfen. Bei jeder Verordnung gibt es nämlich auch Ausnahmeregelungen, die es nur zu nutzen gilt. Die Orgelrestaurierung ist eine Vertrauenssache und immer ein Spezialfall und ein Ausnahmefall innerhalb des gesamten öffentlich-rechtlichen Bauwesens. Im Übrigen gilt die alte tröstliche Erfahrung: Jeder Auftraggeber erhält schließlich in gutem wie in schlechtem Sinne genau die Orgel, die er verdient.